[Hinweis: Die Abbildung in diesem Beitrag ist aufgrund eines Bescheides des Wiener Jugendamtes vom 11. Oktober 1951 nur Personen im Alter von über 16 Jahren zugänglich zu machen. Dieser Bescheid wurde durch die Sicherheitsdirektion Wien als Berufungsbehörde am 24.5.1952 als „endgültig“ bestätigt, gilt also auch heute noch.]
„Eine aufgeregte Frauenstimme (Namen nicht verständlich) ruft im Namen der Mütter einer Knabenmittelschule an und ersucht um Erlassung einer Verbreitungsbeschränkung bezgl. des Werbeplakates ‚Amazone‘, da dieses geeignet sei, ihre heranwachsenden Söhne in sittlicher Hinsicht schädlich zu beeinflussen und sie durch die Darstellung dieser Frauengestalt in ihren tiefsten mütterlichen Gefühlen verletzt sei. Nach diesem Satze wurde das Telefongespräch unterbrochen.“[1]
Dieser Aktenvermerk des Wiener Jugendamtes vom 8. Oktober 1951 war der Beginn eines kultur- wie auch verwaltungsgeschichtlich interessanten Vorgangs, der einiges über die mediale Situation der 1950er Jahre aussagt, der jedoch in seiner grundsätzlichen Fragestellung noch immer – oder wieder – von einer zu beachtenden Aktualität ist. Im vorliegenden Fall blieb es nicht beim empörten Anruf der anonym-sein-wollenden Frau. Drei Tage später erreichte das Wiener Jugendamt ein Schreiben der „Staatsanwaltschaft beim Jugendgerichtshof Wien“ – aufgesetzt ebenfalls am 8. Oktober 1951 – mit folgender Aufforderung:
„Seit einiger Zeit ist in Wien ein Plakat der Firma ‚Amazone‘ zu sehen. Dieses Plakat zeigt eine lediglich mit Unterwäsche bekleidete weibliche Gestalt, die sich einen Strumpf anzieht und dabei den grössten Teil des Oberschenkels frei gibt. Die ganze Aufmachung des Plakates (füllige Figur, ausgeprägte Formen, tief ausgeschnittener Büstenhalter) ist in diesem Zusammenhang geeignet, die sittliche und geistige Entwicklung jugendlicher Personen, insbesondere durch Reizung der Lüsternheit und durch Irreleitung des Geschlechtstriebes, schädlich zu beeinflussen. Die zunehmende Zahl der Sittlichkeitsdelikte gebietet die Ausschaltung von Tendenzen, die zu einer weiteren Erotisierung führen. Es wird der Firma Amazone möglich sein, in geschmackvollerer Form für ihre Erzeugnisse zu werben.“[2]
Die immer wieder in ähnlichen Zusammenhängen belächelte Formulierung von der „Reizung der Lüsternheit“ entstammt nicht – wie manchmal angenommen – der überbordenden Fantasie einzelner Verwaltungskräfte, sondern folgt dem Wortlaut des bis heute gültigen Gesetzes.[3] Unter anderem heißt es im § 10, Absatz 1 – und darauf berief sich der Staatsanwalt auch in seinem Schreiben an das Jugendamt –:
„Die Bezirksverwaltungsbehörde kann von Amts wegen oder auf Antrag einer Behörde sowie einer Person, die ein berechtigtes Interesse nachweist, für ihren Amtsbereich bestimmte Druckwerke – ausgenommen Laufbilder –, die geeignet sind, die sittliche, geistige oder gesundheitliche Entwicklung jugendlicher Personen, insbesondere durch Verleitung zu Gewalttaten oder zu strafbaren Handlungen aller Art, durch Reizung der Lüsternheit oder durch Irreleitung des Geschlechtstriebes, schädlich zu beeinflussen, von jeder Verbreitung an Personen unter 16 Jahren ausschließen und ihren Vertrieb durch Straßenverkauf oder Zeitungsverschleißer sowie ihr Ausstellen, Aushängen oder Anschlagen an Orten, wo sie auch Personen unter 16 Jahren zugänglich sind, überhaupt untersagen.“
Den Kern dieser Formulierung erläuterte Staatsanwalt Franz Erhart in seiner kommentierten Ausgabe des „Schmutz- und Schundgesetzes“ aus dem Jahr 1955:
„Eine schädliche Beeinflussung der ungestörten gesundheitlichen und geistig-sittlichen Entwicklung des Jugendlichen kann auf die mannigfaltigste Art erfolgen. Eine genaue Umschreibung ist hier schon nach der Natur der Sache nicht möglich, weshalb das Gesetz nur demonstrativ die Reizung der Lüsternheit, Irreleitung des Geschlechtstriebes oder Verleitung zu Gewalttaten oder strafbaren Handlungen aller Art erwähnt.“[4]
Die „Staatsanwaltschaft beim Jugendgerichtshof“ verlangte eine „Erlassung einer Verbreitungsbeschränkung“ nach Paragraph 10, Absatz 1, und Paragraph 11, Absatz 2, nach dem sogenannten „Pornographiegesetz“, auch als „Gesetz gegen Schmutz und Schund“ bekannt.[5] Die letztgenannte Gesetzesstelle besagte: „Der Landeshauptmann kann auch unmittelbar von Amts wegen oder auf Antrag der im § 10 Abs. 1 genannten Behörden oder Personen die im § 10 vorgesehenen Verbreitungsbeschränkungen für das ganze Bundesland anordnen.“
Die Intervention der Bundesstelle wurde bei der Stadt Wien ernst genommen: So notierte der Leiter des Jugendamtes, Obermagistratsrat Anton Tesarek, auf die Eingabe den internen Vermerk: „Ich erbitte mir eine sofortige Antwort, um die ‚Aufmerksamkeit des Jugendamtes‘ ins rechte Licht zu setzen.“
Die Mühlen der Verwaltung mahlten in diesem Fall zunächst schnell, denn noch am selben Tag kam es zum Bescheid, der das „Aushängen, Ausstellen oder Anschlagen des Plakates ‚Amazone‘ an Orten, wo es auch Personen unter 16 Jahren zugänglich ist, insbesondere an Plakatwänden, Litfaßsäulen, Schaufenstern und Geschäftsräumen, untersagt“. Als Begründung wurde Folgendes angeführt:
„Das Werbeplakat ‚Amazone‘ ist geeignet, die geistige und sittliche Entwicklung jugendlicher Personen durch Reizung der Lüsternheit schädlich zu beeinflussen, wie das Bekritzeln und Beschmieren einer Reihe von Plakate durch obszönste Zeichnungen beweist.“
Das Schriftstück erreichte die Firma Amazone jedoch erst am 17. Oktober 1951. Bereits am folgenden Tag gab es eine kritische Meldung der sozialistischen „Arbeiter-Zeitung“, in der die Entscheidung der sozialistisch dominierten Wiener Stadtverwaltung kritisiert wurde:
„Es mag sein, dass das verbotene Plakat auf Jugendliche, die falsch erzogen worden sind, schädigend wirken kann, aber es ist kaum bewiesen, daß die Bekritzler des Plakats Jugendliche unter 16 Jahren gewesen sind. Hingekritzelte Obszönitäten gibt es bekanntlich auch an Orten, für deren Besuch gleichfalls kein Jugendverbot besteht.“[6]
Auch der Tageszeitung „Neues Österreich“ war das Verbot einen ausführlicheren Artikel wert, in dem unter anderem auf den Grafiker des Plakates – „der bekannte Wiener Maler Paul Aigner[7]“ – eingegangen wurde.[8]
Die öffentlichen Reaktionen bewogen den Leiter der Behörde, Anton Tesarek, dem für das Jugendamt zuständigen Politiker, Vizebürgermeister Karl Honay (SPÖ), am 29. Oktober ein Argumentationspapier für die gewählte Vorgangsweise zu übermitteln.
Anton Tesarek (1896–1977) war eine interessante Persönlichkeit und ein ausgewiesener Experte in pädagogischen Fragen. Er war ausgebildeter Lehrer und gründete 1925 die sozialdemokratische Jugendorganisation „Rote Falken“. Nach der Errichtung des austrofaschistischen Regimes wurde er in „Schutzhaft“ genommen. 1938 kam er – nach Übernahme Österreichs durch das nationalsozialistische Deutschland – erneut aus politischen Gründen in Haft. 1946 wurde er Direktor des Seminars für Kindergärtnerinnen der Stadt Wien und Zentralinspektor der städtischen Kindergärten, von 1950 bis1962 fungierte er als Leiter des städtischen Jugendamts. Von 1948 bis 1960 war Tesarek Chefredakteur der Zeitschrift „Sozialistische Erziehung“ und von 1955 bis 1959 Präsident der „Sozialistischen Erziehungsinternationale“. Von 1947 bis 1964 war er auch als stellvertretender Bundesobmann der sozialistischen Kinderfreunde tätig.
Wenn sich also Tesarek an den SPÖ-Politiker Honay mit dem Worten „Das Verbot des Plakates ‚Amazone‘ wurde in unseren Kreisen vielfach mißverstanden“ wandte, war klar, wen er damit meinte. Erklärungsbedarf mag insofern entstanden sein, als die Parteizeitung der SPÖ, die „Arbeiter-Zeitung“, Kritik an der Maßnahme geübt hatte, während die erzkonservative katholische Wochenzeitung „Die Furche“ das städtische Jugendamt wegen des „Plakatverbots“ überschwänglich lobte.[9] Zu Beginn seines Berichtes verwies Tesarek auf das betreffende Bundesgesetz, das von allen im Parlament vertretenen Parteien einstimmig beschlossen worden war. Auch wenn er, wie er bekannte, persönlich gegen das Gesetz gewesen sei, sah er es doch als seine Pflicht an, gesetzeskonform zu agieren: „Wenn die österreichische Gesetzgebung nicht zu einer Farce werden soll, so ist es wohl notwendig, den Auftrag des Gesetzgebers zu erfüllen. Das Jugendamt muss daher dieses Gesetz ernst nehmen.“ Und weiter:
„Wir wissen im Jugendamt der Stadt Wien, daß dieser Kampf gegen Schmutz und Schund – die Erfüllung des Gesetzes – nur ein Detail, vielleicht ein nebensächliches Detail ist. Wir überschätzen diesen Kampf nicht, wir dürfen uns aber auch keiner Vernachlässigung des Gesetzes zuschulden kommen lassen und müssen versuchen, den Willen des Gesetzgebers nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen.“
Aufgrund der vehementen Interventionen von zwei Elternvereinigungen und vor allem aufgrund des Antrages der Staatsanwaltschaft des Jugendgerichtshofes musste ein Verbreitungsverbot ausgesprochen werden, so Tesarek. Im Rahmen einer Vorlesung an der rund 80 Fürsorgerinnen, Kindergärtnerinnen und weitere Pädagoginnen teilnahmen („Altersdurchschnitt 30 Jahre“), hätten sich alle bis auf eine Gegenstimme für ein Verbot des Plakates ausgesprochen. Tesarek kam in seinem Papier somit zum Schluss:
„Wir müssen unser Ringen um die Jugend ernst nehmen. Sie ist tatsächlich gefährdet. Es sei wiederholt: Der Kampf gegen Plakate, Schundschriften usw. ist nur eine nebensächliche Aktion. Wer seine Aufgabe, für die Jugend zu sorgen, ernst nimmt, wer gleichzeitig gesetzestreu sein will, der konnte nicht anders handeln.“
Mit Schreiben vom 31. Oktober 1951 erhob der von der Firma „Amazone“ bevollmächtigte Rechtsvertreter Einspruch gegen den Bescheid. In dem sieben Seiten umfassenden Schriftsatz wurde detailliert ausgeführt, dass das besagte Plakat in keinerlei Form gegen das in diesem Fall angewandte Gesetz verstoßen habe. Die Strategie des Anwalts war besonders von der Ansicht bestimmt, dass der Bescheid des Jugendamtes „an schweren Verfahrensmängel“ leide,
„da es unterlassen wurde, durch Fachleute und Einholen von Gutachten überprüfen zu lassen, ob tatsächlich die Voraussetzungen für eine Anordnung nach §§ 10(1) und 11(2) des Bundesgesetzes vom 31. März 1950 bei unserem Werbeplakat ‚Amazone‘ gegeben sind. Durch dieses mangelhafte Verfahren kommt der angefochtene Bescheid zu einem gesetzeswidrigen Spruche“.
Beigelegt war dem Schriftsatz ein fünfseitiges Gutachten von Leo Pernitsch. Der bekannte Grafiker war damals „ständig beeideter gerichtlicher Sachverständiger für Gebrauchsgraphik“ sowie „Präsident der Bundes österreichischer Gebrauchsgraphiker“. Er meinte unter anderem:
„Der Gesamteindruck dieses Plakates mit der Frauengestalt in Blau kann als der eines von Künstlerhand mit grossem Können entworfenen Plakates bezeichnet werden, das in vornehmer und durchaus dezenter Weise, eindrucksvoll für ‚Amazone‘- Damenwäsche und Strümpfe wirbt“.
Am Ende seiner ausführlichen Darlegungen kam Leo Pernitsch zum Ergebnis,
„dass das zur Begutachtung vorliegende Plakat keinerlei Merkmale, weder in Bezug auf die Darstellung, noch hinsichtlich Einzelheiten, aufweist, die geeignet wären, auf Jugendliche sittlich anstössig einzuwirken oder ihre Lüsternheit zu reizen. Es stellt im Gegenteil dieses ‚Amazone‘-Plakat durch seine gute, künstlerisch vollendete Gestaltung eine durchaus dezente, sachlich begründete, wirksame Werbung für die Strümpfe und Damenwäsche der Firma ‚Amazone‘ dar.“
Das Jugendamt blieb jedoch unbeeindruckt von den Ausführungen des Grafikexperten. Über das „Rekursbüro“ der Magistratsdirektion wurde der „Sicherheitsdirektion Wien“ – als in diesem Fall für Berufungen zuständiger Behörde – der Berufungsakt mit dem Antrag vorgelegt, „die Berufung als unbegründet abzuweisen und die Entscheidung 1. Instanz zu bestätigen“. Die Argumentation folgte klarerweise dem ursprünglichen Bescheids-Text, ging aber auch auf den Tenor der Berufung ein:
„Die Mag. Abt. 11 verweist darauf, daß es nicht in ihre Zuständigkeit fällt, ein graphisches Erzeugnis in künstlerischer (ästhetischer) Hinsicht zu beurteilen. Einzig und allein die Verpflichtung, die das Gesetz vom 31.3.1950, BGBl. 97 den Jugendwohlfahrtsbehörden auferlegt, ist es, die dabei zu beachten wäre. Das Gesetz fordert nur, daß nach Überzeugung der entscheidende Behörde ein solches graphisches Produkt geeignet ist, die geistige und sittliche Entwicklung jugendlicher Personen, insbesondere durch Reizung ihrer Lüsternheit oder Irreleitung des Geschlechtstriebes schädlich zu beeinflussen. In dieser Richtung geht daher das der Berufung angeschlossene Gutachten über das Amazonenplakat des Präsidenten des Bundes österreichischer Gebrauchsgraphiker, Leo Pernitsch, fehl, weil dieser Gutachter nur in der Lage ist, ein künstlerisches Gutachten abzugeben. Keinesfalls aber ist Herr Pernitsch in der Lage und geeignet, ein Gutachten in einer anderen Richtung zu erstellen.“
Die Berufungsbehörde hatte es nicht ganz so eilig mit ihrer Entscheidung und bestätigte mit Datum vom 24. Mai 1952 den Bescheid der Magistratsabteilung 11:
„Das im Spruche genannte Werbeplakat ist geeignet, die sittliche und geistige Entwicklung jugendlicher Personen durch Reizung zur Lüsternheit schädlich zu beeinflussen, da durch die Art der Darstellung, nämlich durch den ansprechenden Charakter des Bildes, insbesondere durch die einladende Haltung und Miene, sowie durch die füllige Gestalt der dargestellten Frau, unter raffinierter Betonung des Dessous, bei gesund denkenden und gesund veranlagten jugendlichen Personen eine über das normale Maß hinausgehende Anregung zur Lüsternheit erfolgen kann.“
Wie der Fall „Amazone“ zeigt, liegt wohl ein Teil des Problems in der unpräzisen Formulierung des Gesetzes, das einen großen Spielraum offen lässt und dadurch Entscheidungen der Behörde möglich machte, die für Teile der Bevölkerung nicht nachvollziehbar waren.[10] Die Vorstellungen von „Lüsternheit“ und noch mehr die Annahme, was alles Jugendliche unter dem 16. Lebensjahr „durch Reizung der Lüsternheit oder durch Irreleitung des Geschlechtstriebes schädlich beeinflussen“ könnte, war und ist für die zuständigen Behörden schwierig zu beurteilen und divergiert deshalb wohl auch von Fall zu Fall. Doch manches, was man in den 1950er Jahren beanstandete, würde gerade im Zeitalter der „Wokeness“ wieder für Diskussionen sorgen und fallweise etwa zu einer Verurteilung durch den „Werberat“ führen, der ein unabhängiges Organ des Vereines „Gesellschaft zur Selbstkontrolle der Werbewirtschaft“ ist. Im Laufe der Jahrzehnte wurde zwar das „Pornographiegesetz“ nicht wesentlich geändert, aber die diesbezügliche Rechtsprechung wandelte sich im Laufe der Jahrzehnte erheblich.[11] Dies beweist allerdings auch, dass die nebulösen und heutzutage doch auch als teilweise skurril empfundenen Formulierungen des Gesetzes dennoch genug Flexibilität enthalten, um sich den gesellschaftlichen Veränderungen anzupassen und so über 70 Jahre Bestandteil des österreichischen Rechtssystems zu bleiben.
Diesen Artikel zitieren:
Bernhard Denscher, Ein verbotenes Plakat, in: Austrian Posters, 17.7.2024, https://www.austrianposters.at/2024/07/17/ein-verbotenes-plakat/ (Stand: TT.MM.JJJJ).
[1] Dr. Stark, Aktenvermerk vom 8.10.1951, Ein offensichtlicher Schreibfehler wurde im Zitat korrigiert. Dieses und die folgenden Dokumente zu dem Fall befinden sich im Wiener Stadt- und Landesarchiv, Bestand Jugendamt der Stadt Wien, Signatur: MAbt. 207, A 1: XX/135/51.
[2] Schreiben vom 8.10.1951.
[3] Gesetz über die Bekämpfung unzüchtiger Veröffentlichungen und den Schutz der Jugend gegen sittliche Gefährdung vom 31.3.1950, BGBl. Nr. 97/50.
[4] Erhart, Franz: Das Schmutz- und Schundgesetzes, Graz 1955, S. 62f.
[5] Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Pornographiegesetz, Fassung vom 09.07.2024. https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10005226&FassungVom=2024-07-09
[6] Arbeiter-Zeitung, 18.10. 1951, S. 4.
[7] Siehe u.a.: Denscher, Bernhard: Grafikdesign aus Österreich. 38 Lebensläufe, Wolkersdorf 2024, S. 65ff.
[8] Neues Österreich, 18.10,1951, S. 3.
[9] Die Furche, 27.10.1951, S. 10.
[10] Zur Entstehung des Gesetzes siehe die aufschlussreiche Darstellung in: Blaschitz, Edith: Populärer Film und der „Kampf gegen Schmutz und Schund“. Filmrezeption in Österreich zwischen Kontrolle, Identitätsfindung und Bildungsbemühen (1946–1970), phil. Diss., Wien 2009, S. 77ff.
[11] Horntrich, Paul M.; „Die Entkriminalisierung von Pornographie in Österreich“, in: History | Sexuality | Law, 24.9.2020, https://hsl.hypotheses.org/1461, (abgerufen am: 11.7.2024).